Ein Todesfall und dazu die Frage, wie der Verstorbene in die Heimat kommt – das sind zwei Belastungen auf einmal, und die zweite kommt zu einem Zeitpunkt, an dem niemand Kapazität für Verwaltung hat. Diese Seite ist deshalb kurz gehalten. Sie beantwortet nur das, was in den ersten Tagen wirklich zählt: was zuerst passieren muss, welche Frist läuft und was warten kann.
Wenn es jetzt gerade passiert ist: Rufen Sie an, bevor Sie etwas organisieren. Wir sind rund um die Uhr erreichbar und sagen Ihnen in wenigen Minuten, was in Ihrem Fall zuerst dran ist. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Die ersten Stunden
Drei Dinge geschehen unabhängig davon, ob später eine Rückführung folgt:
- Ärztliche Feststellung des Todes. Zu Hause ruft man den Hausarzt oder den Notfalldienst; im Spital und im Heim geschieht das ohnehin.
- Meldung an das Zivilstandsamt. Im Spital oder Heim übernimmt das die Institution. Bei einem Todesfall zu Hause liegt es bei den Angehörigen – oder beim Bestattungsunternehmen, das sie damit beauftragen.
- Versorgung und Überführung des Verstorbenen an einen geeigneten Ort, bis feststeht, wie es weitergeht.
Erst danach beginnt alles, was mit dem Ausland zu tun hat. Wer diese Reihenfolge umdreht, verliert Zeit – aus dem Grund, der gleich unten steht.
Zwei Tage: die Meldefrist
Die Zivilstandsverordnung hält in Artikel 35 fest, dass Todesfälle innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden sind – schriftlich, elektronisch oder durch persönliche Vorsprache.
Diese Frist wird in der Praxis fast nie zum Problem, weil Spitäler, Heime und Bestattungsunternehmen die Meldung routiniert übernehmen. Wichtig ist sie trotzdem: Sie ist der Startpunkt, ab dem überhaupt etwas anderes möglich wird.
Warum die Reihenfolge über Tage entscheidet
Das ist der Punkt, an dem die meisten Familien Zeit verlieren – und er steht wörtlich im Gesetz.
Was die Verordnung sagt
«Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.»
Zivilstandsverordnung, Artikel 36 Absatz 1
Der Leichenpass ist die Bewilligung, ohne die kein Sarg die Landesgrenze überquert. Und er kann nicht vorgezogen werden. Das heisst konkret:
- Ein Konsulatstermin, der vor der Meldung vereinbart wird, nützt nichts – die Unterlage, die dort verlangt wird, existiert noch nicht.
- Ein Frachtplatz, der gebucht wird, bevor der Leichenpass in Aussicht steht, ist ein Risiko. Umbuchungen kosten.
- Die Kette läuft in einer festen Ordnung: Meldung → Leichenpass → Konsulat → Sarg mit Zinkeinsatz → Transport. Jeder Schritt setzt den vorherigen voraus.
Die Verordnung lässt in Notfällen Ausnahmen zu. Darauf sollte man aber nicht planen – sie sind für Ausnahmesituationen gedacht, nicht für Terminplanung.
Welche Dokumente jetzt gebraucht werden
Was ohnehin zusammengesucht werden muss, kann man gleich am Anfang bereitlegen. Das spart später einen halben Tag:
- die ärztliche Todesbescheinigung
- der Pass der verstorbenen Person, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich der Ausländerausweis
- das Familienbüchlein beziehungsweise Angaben zu Zivilstand und Herkunftsort
- die genaue Zieladresse: Ort, Friedhof und – falls schon bekannt – das Bestattungsunternehmen vor Ort
- bei nicht natürlichen oder unklaren Todesfällen die Freigabe zur Bestattung
Was Sie nicht selbst besorgen müssen: internationalen Todesschein, Leichenpass, konsularische Beglaubigungen, Verlötungsprotokoll. Das ist unsere Arbeit.
Wie schnell eine Rückführung realistisch geht
Bei einem aktuellen Todesfall liegt die Spanne meist zwischen wenigen Tagen und rund zwei Wochen. Den Takt geben nicht wir vor, sondern zwei Stellen:
- das Konsulat des Ziellandes – Öffnungszeiten, Terminvergabe, verlangte Legalisierungen;
- die Frachtverfügbarkeit, wenn geflogen wird. Nicht jede Maschine nimmt Särge, und die Fenster sind begrenzt.
Beim Strassentransport in Nachbarländer und nach Südosteuropa entfällt der zweite Punkt. Das ist einer der Gründe, warum wir dort häufig zur Strasse raten – nicht nur wegen der Kosten, sondern weil es planbarer ist.
Muss die Person zuerst exhumiert werden, gilt eine andere Grössenordnung: Dann bestimmt das Bewilligungsverfahren der Gemeinde die Dauer, und es sind mehrere Wochen einzuplanen.
Wenn der Todesfall im Ausland eingetreten ist
Hier müssen wir ehrlich sein, weil es sonst zu Missverständnissen führt: Wir organisieren Rückführungen ab der Schweiz ins Ausland – nicht den umgekehrten Weg.
Ist jemand im Ausland verstorben, sind die Behörden des Sterbelandes zuständig: für die Untersuchung, für die Freigabe des Leichnams und für die Todesurkunde. Das EDA weist in seinem Merkblatt darauf hin, dass die Schweizer Vertretung vor Ort vermitteln kann, unter anderem Adressen von Bestattungsinstituten, die auf grenzüberschreitende Überführungen spezialisiert sind. Die Kosten tragen in aller Regel die Angehörigen beziehungsweise eine Reiseversicherung.
Rufen Sie uns trotzdem an, wenn Sie unsicher sind. Wir sagen Ihnen in fünf Minuten, an welche Stelle Sie sich wenden müssen. Eine falsche Auskunft kostet in dieser Lage mehr als ein Telefonat.
Vier Fehler, die am meisten Zeit kosten
| Flug buchen, bevor der Leichenpass sicher ist | Umbuchungen von Frachtplätzen sind teuer, und der Termin ist selten wiederherstellbar. Erst die Bewilligung, dann die Fracht. |
|---|---|
| Sarg im Zielland bestellen | Für den Transport über die Grenze ist in der Regel ein Sarg mit verlötetem Zinkeinsatz vorgeschrieben. Der muss hier gestellt und hier verlötet werden. |
| Konsulat ohne vollständige Unterlagen aufsuchen | Fehlt ein Dokument, wird der Termin nicht verschoben, sondern neu vergeben. Das kostet oft mehrere Tage. |
| Zu spät sagen, dass es ins Ausland geht | Eine Bestattung in der Schweiz und eine Überführung ins Ausland verlangen von Anfang an unterschiedliche Vorbereitungen. Je früher das feststeht, desto weniger muss rückgängig gemacht werden. |
Was wir übernehmen
Ab dem ersten Telefonat führen wir die Kette – Sie müssen keine Ämter anrufen und keine Formulare suchen:
- Abholung und Versorgung des Verstorbenen, auch nachts und am Wochenende
- Meldung und Schriftverkehr mit Zivilstandsamt und Gemeinde
- Leichenpass bei der zuständigen kantonalen Stelle
- konsularische Beglaubigungen und, wo verlangt, beglaubigte Übersetzungen
- Sarg mit Zinkeinsatz, Verlötung und Verlötungsprotokoll
- Luftfracht oder durchgehender Strassentransport – wir rechnen beides und legen Ihnen die Varianten vor
- Übergabe an das Bestattungsunternehmen oder die Friedhofverwaltung im Zielland
Den ganzen Ablauf mit allen Dokumenten und Kostenfaktoren beschreibt die Seite Rückführung ins Ausland. Wenn Sie gerade mitten drin sind, brauchen Sie diese Seite jetzt nicht – rufen Sie an.
Quellen und weiterführende Informationen
- Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) – Art. 35 Meldefrist, Art. 36 Bestattung und Leichenpass
- Bundesamt für Gesundheit – Bewilligung für Leichentransporte
- EDA – Merkblatt «Todesfall im Ausland»
- Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste – Auslandüberführung: Sarg, Urne, Kosten, Dokumente
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Massgebend sind immer die Reglemente der zuständigen Gemeinde und die kantonalen Vorschriften. Wir klären das für Sie kostenlos ab.