Kurz gesagt: Eine Exhumierung ist das Wiederausgraben eines bereits bestatteten Leichnams oder seiner Überreste – immer mit behördlicher Bewilligung oder auf behördliche Anordnung. Im Alltag geht es um eine Umbettung oder eine Rückführung ins Ausland, seltener um eine Anordnung der Strafbehörden oder die Räumung eines ganzen Grabfelds. In der Schweiz entscheiden Kanton und Gemeinde.
Was Exhumierung bedeutet
Was Exhumierung bedeutet, beantwortet der Duden knapp. Er umschreibt das Verb exhumieren als «(eine Leiche) aufgrund behördlicher Genehmigung oder Anordnung wieder ausgraben». Zwei Dinge stecken in dieser Definition: Es geht um eine bereits bestattete Person. Und es braucht immer eine Behörde, die zustimmt oder anordnet.
Das Wort ist lateinischen Ursprungs. Laut Duden stammt es vom mittellateinischen exhumare («ausgraben»), das zu lateinisch humare («begraben») und humus («Erde») gehört. Das Etymologische Wörterbuch im DWDS datiert die Entlehnung ins Deutsche auf das 19. Jahrhundert. Wörtlich heisst exhumieren also: aus der Erde heraus.
In der Schweiz begegnen Ihnen mehrere Wörter für denselben Vorgang:
- Exhumierung – so steht es etwa in der Bestattungsverordnung des Kantons Bern.
- Exhumation – gleichbedeutend, in Reglementen und im Sprachgebrauch der Bestatter verbreitet; im Französischen der übliche Begriff.
- Ausgrabung einer Leiche – die ältere Amtssprache, etwa in der Luzerner Verordnung.
- Graböffnung – meint den praktischen Schritt, das Grab zu öffnen.
Exhumierung, Umbettung, Grabräumung: drei Begriffe, drei Vorgänge
Viele Angehörige stossen erst durch einen Brief der Friedhofverwaltung auf diese Begriffe. Sie werden oft verwechselt, bezeichnen aber Verschiedenes:
| Exhumierung | Die sterblichen Überreste werden aus dem Grab geborgen. Es braucht eine Bewilligung oder eine behördliche Anordnung. |
|---|---|
| Umbettung | Der ganze Vorgang: Exhumierung, Überführung und erneute Beisetzung an einem anderen Ort. Die Exhumierung ist ein Teil davon. |
| Grabräumung | Die Grabstelle wird nach Ablauf der Nutzungsdauer abgeräumt. Grabmal und Bepflanzung verschwinden, die Überreste bleiben in der Regel im Boden. |
| Flächenexhumation | Eine Gemeinde lässt ein ganzes Grabfeld öffnen, etwa für eine Neubelegung oder einen Umbau. Viele Grabstellen werden nacheinander exhumiert. |
Wichtig ist vor allem der Unterschied zwischen Grabräumung und Exhumierung. Bei einer gewöhnlichen Grabräumung holt niemand die Überreste heraus. Wer möchte, dass ein Verstorbener an einem bestimmten Ort ruht, muss deshalb vor der Räumung aktiv werden.
Gründe für eine Exhumierung
In der Praxis lassen sich vier Anlässe unterscheiden. Laut dem Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste muss eine vorzeitige Exhumierung mit einem begründeten Gesuch an die Friedhofverwaltung gestellt werden. Der Grund ist also nicht nebensächlich.
Umbettung auf Wunsch der Familie
Der häufigste Grund ist privat: Die Familie möchte zusammengeführt werden, ist weggezogen oder hat ein Familiengrab erworben. Die Überreste werden geborgen und an einem anderen Friedhof beigesetzt. Mehr dazu auf unserer Seite zur Umbettung in der Schweiz.
Rückführung ins Ausland
Manche Familien möchten einen Angehörigen nach Jahren im Herkunftsland beisetzen. Dann kommt zur Exhumierung der Transport über die Grenze hinzu. Laut Bundesamt für Gesundheit braucht jeder Leichentransport ins Ausland eine Bewilligung, den Leichenpass; zuständig sind kantonale Stellen. Die Exhumierungsbewilligung ersetzt den Leichenpass nicht; beides muss vorliegen. Den Ablauf beschreiben wir unter Rückführung ins Ausland.
Behördliche oder gerichtliche Anordnung
Die Bestattungsverordnungen behalten Anordnungen der Strafbehörden ausdrücklich vor, so etwa jene des Kantons Bern. Der Kanton Luzern nennt in § 16 seiner Verordnung die Verfügung der Staatsanwaltschaft. Anlass sind etwa nachträgliche Zweifel an der Todesursache oder Fragen der Identifikation. Eine solche Exhumierung veranlasst die anordnende Stelle, nicht die Familie.
Aufhebung eines Grabfelds
Wenn eine Gemeinde ein Grabfeld neu belegt, einen Friedhof umgestaltet oder eine Fläche überbaut, müssen viele Grabstellen geöffnet werden. Diese Flächenexhumation geht von der Gemeinde aus. Wie wir solche Arbeiten für Gemeinden ausführen, steht unter Flächenexhumation und Grabfeldräumung.
Wer in der Schweiz über eine Exhumierung entscheidet
Ein schweizweit einheitliches Exhumierungsrecht gibt es nicht. Das Bestattungswesen ist Sache der Kantone und Gemeinden, und entsprechend unterschiedlich sind die Zuständigkeiten. Zwei Beispiele zeigen die Bandbreite:
- Kanton Bern: Die Bestattungsverordnung hält in Art. 7 fest: «Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt.» Anordnungen der Strafbehörden bleiben vorbehalten.
- Kanton Luzern: Nach § 16 braucht es die Bewilligung des Kantonsarztes beziehungsweise der Kantonsärztin, in der Stadt Luzern jene der für das Friedhofswesen zuständigen Direktion – oder eine Verfügung der Staatsanwaltschaft.
In vielen Gemeinden ist die erste Anlaufstelle die Friedhofverwaltung. Sie kennt das Reglement, die Grabart und den Stand der Grabesruhe. Ob zusätzlich der Kantonsarzt beigezogen wird, hängt vom Kanton und vom Einzelfall ab. Zuständig ist grundsätzlich die Gemeinde, in der das Grab liegt – nicht die Wohngemeinde der Angehörigen. Einen Überblick über die Kantone finden Sie auf unserer Seite Exhumierung in allen 26 Kantonen.
Die Frage «Exhumierung – wer darf?» hat zwei Seiten. Wer ein Gesuch stellen kann und wessen Zustimmung es braucht, regeln die Reglemente unterschiedlich. Wir erklären das ausführlich im Beitrag Wer darf ein Grab öffnen lassen?.
Wie eine Exhumierung abläuft
Der genaue Ablauf hängt von Kanton, Gemeinde und Ziel ab. Im Grundsatz folgt eine Exhumierung aber immer denselben fünf Schritten. Den grössten Teil der Zeit beansprucht in der Regel nicht die Arbeit am Grab, sondern das Bewilligungsverfahren.
- Abklärung: Wo liegt das Grab, welche Grabart ist es, läuft die Grabesruhe noch? Und wohin sollen die Überreste?
- Gesuch und Bewilligung: Das Gesuch geht an die zuständige Stelle. Ohne Bewilligung wird kein Grab geöffnet. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Exhumierung beantragen.
- Graböffnung: Fachpersonal öffnet das Grab diskret und nach den Vorgaben der Friedhofverwaltung, meist abgeschirmt vom Friedhofbetrieb.
- Bergung: Die Überreste werden geborgen und in einen geeigneten Behälter gelegt, je nach Ziel in einen neuen Sarg oder eine Urne.
- Überführung und Beisetzung: Die Überreste gelangen an ihren neuen Ort. Bei einer Rückführung ins Ausland kommen Leichenpass und Transport hinzu.
Grabesruhe und der Zustand der Überreste
Entscheidend für jede Exhumierung ist die Grabesruhe, also die Zeit, in der ein Grab nicht geöffnet werden darf. Im Kanton Bern dauert sie laut Verordnung mindestens 20 Jahre. Der Verband der Bestattungsdienste nennt ebenfalls eine Grabdauer von mindestens 20 Jahren. Vorher ist eine Exhumierung nur mit besonderem Grund möglich. Mehr dazu im Beitrag Grabesruhe in der Schweiz.
Viele Angehörige fragen, was nach so vielen Jahren noch vorhanden ist. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Bodenart, Feuchtigkeit und Sargmaterial bestimmen, wie weit die Zersetzung fortgeschritten ist. Was Sie realistisch erwartet, beschreiben wir ruhig und ohne Beschönigung im Beitrag Exhumierung nach 20 Jahren.
In schweren, nassen Böden kann es vorkommen, dass ein Leichnam kaum zersetzt ist. Dieser Zustand heisst Fettwachs. Er ist für Angehörige belastend, lässt sich aber fachgerecht bewältigen. Hintergründe dazu im Beitrag Fettwachs im Grab.
Was eine Exhumierung kostet
Einen Katalogpreis gibt es nicht, weil Gemeinde, Grabart und Ziel den Aufwand bestimmen. Die Arbeiten am Grab liegen erfahrungsgemäss bei CHF 3'000 bis 4'000 – dazu kommen Gebühren, Material und Transport. Die einzelnen Posten erklären wir im Beitrag Was kostet eine Exhumierung?.
Eine Exhumierung ist für Angehörige nie Routine, auch wenn sie für Friedhöfe zum Betrieb gehört. Wenn Sie nicht sicher sind, ob sie in Ihrem Fall möglich ist, klären wir Grabart, Grabesruhe und Zuständigkeit kostenlos ab. Wir sagen Ihnen auch offen, wenn nichts zu tun ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Duden – exhumieren
- DWDS – Etymologisches Wörterbuch: exhumieren
- Kanton Bern – Verordnung über das Bestattungswesen (BSG 811.811), Art. 6 und 7
- Kanton Luzern – Verordnung über das Bestattungswesen (SRL 840), § 16
- Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste – Häufig gestellte Fragen
- Bundesamt für Gesundheit – Bewilligung für Leichentransporte
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Massgebend sind immer die Reglemente der zuständigen Gemeinde und die kantonalen Vorschriften. Wir klären das für Sie kostenlos ab.